Satzung der KG Prinzengarde Düren 1952 e.V.

Präambel

Die Prinzengarde Düren e.V. 1954, wurde von karnevalsbegeisterten Bürgern ins Leben geru- fen, um dem karnevalistischem Leben in Düren weiteren Auftrieb und neue Impulse zu geben.

Trotz weltbewegender, wirtschaftlicher und politischer Spannungen soll der rheinische Humor und der Glaube an die Schönheit unserer Vaterstadt Düren erhalten bleiben.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Ämterbezeichnungen gelten selbstverständlich gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

§ 1 Name der Gesellschaft
  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Prinzengarde Düren“ e.V. 1954.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düren. Er ist beim Amtsgericht Düren unter der Nummer 625 eingetragen.
  3. Die Gesellschaftsfarben sind grün / weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Die Prinzengarde Düren e.V. 1954 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Prinzengarde e.V. 1954 ist die Förderung des Karnevals als traditionelles Brauchtum in Düren. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch beispielsweise die Teilnahme an Karnevalsumzügen, die Veranstaltung von Karnevalssitzungen sowie die Förderung des karnevalistischen Tanzsports.
  3. Der Zweck des Vereins kann nur dahingehend geändert werden, dass der vorstehende durch die Mitgliederversammlung beschlossene Zweck ebenfalls die Voraussetzungen des § 59 der Abgabenordnung (oder eine Nachfolgeregelung) erfüllt.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins
  1. Jahreshauptversammlung
  2. Vorstand
  3. Generalstab
§ 4 Die Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich bis spätestens im Monat Mai statt. In ihr sind insbesondere Beschluss zu fassen über:

  1. den Jahresbericht
  2. Kassenlegung und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Wahl des Vorstandes, falls erforderlich

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Stehen mehr als 2 alternativen zur Auswahl entscheidet die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend. Bei Satzungsänderung ist eine 3/4-Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sonstige Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn das Interesse der Prinzengarde es erfordert oder der vierte Teil der Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangt. Zu den Mitgliederversammlungen müssen sämtliche Mitglieder der Prinzengarde unter Angabe der Tagesordnung schriftlich geladen werden. Die Einladungen müssen 14 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder ergangen sein. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens vier Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Anträge der Mitglieder die schriftlich im laufenden Jahr vor dem Versand der Einladungen bei der Geschäftsstelle eingegangen sind, werden dann auf der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt behandelt.

§ 5 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Davon bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Präsident den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Der Vorstand i.S.d. § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister, wobei jeweils zwei von den genannten Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  3. Der erweiterte Vorstand, auch Beirat genannt, besteht aus, dem 2. Geschäftsführer, dem 2. Schatzmeister, dem Vizepräsident, dem 1. und 2. Jugendleiter, dem 1. und 2. technischen Leiter , dem Kommandanten und Vizekommandanten sowie dem Literaten. Die Mitglieder des Generalstabes sind geborene Mitglieder des Beirates. Die unter §7 aufgeführten Corpsteile können jeweils 1 wahlberechtiges Mitglied in den Beirat entsenden.
  4. Delegierte Mitglieder sind im Erw. Vorstand nicht stimmberechtigt.
  5. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ist in der nächsten Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
  6. Der Vorstand ist an die Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  7. Die Mitglieder des Vorstands und des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
  8. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig. Eine Ausnahme bilden der 1.Vorsitzender, der Geschäftsführer sowie der Schatzmeister. Kommt es zu einer Vereinigung mehrerer Vorstandsämter im Vorstand so hat diese Person bei Abstimmungen nur eine Stimme. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  10. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, oder solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
§ 6 Der Generalstab

Der Generalstab besteht aus 5 Mitgliedern. Dem Generalfeldmarschall, dem Generaloberst, dem General der Prinzengarde, dem Generalleutnant und dem Generalmajor. Der Generalfeldmarschall steht dem Generalstab vor. Der Generalstab entscheidet über Beförderungen des männlichen Gardecorps und Reserve Corps. Der 1.Vorsitzende besitzt ein Vorschlagsrecht bei anstehenden Beförderungen. In den Generalstab können nur Mitglieder des aktiven Gardecorps (Träger einer „großen Uniform“) im Range eines Oberst berufen werden.

Der Generalstab gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 7 Mitgliederstruktur

Die Prinzengarde unterscheidet 3 Arten von Mitgliedern:

1. Aktive Mitglieder des Gardecorps. Sie sind gehalten auf allen durch den Vorstand angesetzten Veranstaltungen und Repräsentationspflichten Uniform zu tragen. Zum Gardecorps gehören:

• Offiziere und Gardisten mit großer Uniform

• Aktivengarde

• Kinder und Jugendgarden

2. Aktive Mitglieder des Reservecorps. Sie sind ebenfalls gehalten auf allen durch den Vorstand angesetzten Veranstaltungen und Repräsentationspflichten Uniform zu tragen. Zum Reservecorps gehören:

• Offiziere und Gardisten mit kleiner Uniform (Litewka)

• Damenelferrat

3. Fördernde Mitglieder. Mitglieder die keine Uniform tragen, ungeachtet ob aktiv oder inaktiv, werden als fördernde Mitglieder bezeichnet.

§ 8 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft kann jede unbescholtene Person erwerben.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreter.
  3. Anträge auf Aufnahme in die Gesellschaft sind schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Aufnahmeformular an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
  4. Personen oder Mitglieder, die sich um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes bzw. Beirats von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenoffizieren ernannt werden.
  5. Der Beitrag kann jeweils den wirtschaftlichen Erfordernissen angepasst werden und wird von der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  6. Die Prinzengarde gibt sich eine Finanzordnung.
§ 9 Rechte der Mitglieder
  1. Allen Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gesellschaft zu.
  2. Alle Mitglieder können Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche und Anregungen vortragen.
  3. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Ehrenmitglieder und Ehrenoffiziere haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder.
§ 10 Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch Tod.
  2. durch den Austritt aus der Prinzengarde, der für das Jahresende schriftlich bis zum 30. Juni des laufenden Jahres bei der Geschäftsstelle erklärt werden kann.
  3. durch den Ausschluss, durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied den Interessen der Prinzengarde zuwider handelt oder sich eines Verhalten schuldig macht, dass der Würde oder den Belangen der Prinzengarde nicht angemessen ist. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung, deren Beschluss endgültig ist. Ein Stimmrecht besteht in dieser Zeit nicht.
  4. durch säumigen Beitrag (2 Jahre) trotz mehrfacher schriftlicher Mahnung.
  5. Eine Beteiligung am Vermögen der Prinzengarde nach dem Ausscheiden besteht in keinem Fall.
§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung der Prinzengarde entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Liquidation erfolgt durch 2 Liquidatoren die von der über die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung bestellt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den - Regionalverband Düren e. V. im BDK -, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Schlussklausel

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.09.2018 beschlossen und genehmigt.

Prinzengarde Düren 1954 e.V.